Bei einem Erbschein handelt es sich um amtliches Zeugnis vom Nachlassgericht. Im Erbschein wird beurkundet, wer als Erbe eines Verstorbenen eintritt.
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Der Zweck eines Erbscheins
Der Erbschein dient dazu, dass sich ein Erbe gegenüber Dritten (z. B. Versicherungen, Banken, Grundbuchamt, u. a.) auch als Erbe legitimieren kann. In erster Linie hat er dabei das Ziel, den Rechtsverkehr zu schützen, denn auf die Angaben im Erbschein zu den Erben, der jeweiligen Größe des Erbteils sowie eventuellen Beschränkungen (z. B. Vermerke zu Testamentsvollstreckung, Nacherben) ist Verlass.
Ein Erbschein kann unter Umständen unnötig sein, wenn es aufgrund eines notariellen Testaments einen Alleinerben gibt. In diesem Fall ist die Vorlage des notariellen Testaments ausreichend, wobei ein Erbschein natürlich sicherer ist. Aus einem Erbschein ergibt sich außerdem, ob vom Erblasser Verfügungsbeschränkungen vorgesehen sind.
Die Erbschein-Arten
Der Erbschein kann in unterschiedliche Arten eingeteilt werden. Eine Unterscheidung erfolgt dabei nach Reichweite sowie umfasstem Personenkreis in Alleinerbschein, Teilerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein, Gruppenerbschein, beschränkter Erbschein sowie gemeinschaftlicher Teilerbschein.
Wo wird der Erbschein beantragt?
Sofern eine Person davon ausgeht, Erbe geworden zu sein, kann sie einen Erbschein beantragen. Ausgestellt wird der Erbschein dabei vom Nachlassgericht am zuständigen Amtsgericht. Dieses befindet sich im Bezirk des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Im Bundesland Baden-Württemberg sind Notare für die Ausstellung des Erbscheins zuständig.
Auch ein Testamentsvollstrecker, ein eventuell notwendiger Nachlassinsolvenzverwalter oder der Betreuer eines Erben kann den Erbschein beantragen. Sofern der Erbschein für eine Vollstreckung benötigt wird, kann auch ein Nachlassgläubiger den Erbschein beantragen. Alle Personen müssen nachweisen, dass sie den Erbschein tatsächlich auch beantragen dürfen (z. B. durch Testament).
Welche Unterlagen werden für die Beantragung des Erbscheins benötigt?
Zunächst muss der Erbe einen Antrag stellen, der den Inhalt des Erbscheins so genau wie möglich enthält. Im Antrag müssen deshalb alle möglichen Erben mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis angegeben sein. Außerdem muss aus dem Antrag hervorgehen, um welche Art von Erbschein es sich handelt. Sind im Antrag Fehler enthalten, kann er aufgrund von formellen Mängeln abgelehnt werden.
Für die Beantragung des Erbscheins werden folgende Angaben und Unterlagen notwendig:
- Personalausweis des Antragstellers
- Sterbeurkunde des Erblassers
- eidesstattliche Versicherung, dass über das Erbrecht keine Prozesse anhängig sind
- eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit der Angaben im Antrag
Sofern ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, können folgende Angaben bzw. Unterlagen gefordert werden:
- alle Erbverträge und Testamente des Erblassers (auch Entwürfe, ungültige Dokumente, korrigierte Fassungen)
- eidesstattliche Versicherung darüber, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind
Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall werden folgende Unterlagen und Angaben benötigt:
- Familienstammbuch und/oder Geburtsurkunden, Sterbeurkunden von bereits vorverstorbenen Personen, Heiratsurkunden, Scheidungsurkunden
- eidesstattliche Versicherung, dass es keine weiteren Verfügungen von Todes wegen gibt
- wenn notwendig eine eidesstattliche Versicherung zum Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war
Die Kosten eines Erbscheinverfahrens
Grundsätzlich ist die Erteilung eines Erbscheins mit Kosten verbunden. Die Höhe der Kosten richtet sich immer nach dem Reinvermögenswert des Nachlasses und kann somit nicht pauschalisiert werden. Das Gericht setzt die Gebühren fest.